Hausordnung

Hausordnung der „Begegnungsstätte Siedlerheim“,
Worblinger Str. 67, 78224 Singen

Eigentümer der „Begegnungsstätte Siedlerheim“ (nachfolgend Vereinsheim genannt) ist der „Verband Wohneigentum Siedlergemeinschaft Singen e.V.“ – nachfolgend „SG-Singen“ genannt.

Zur Gewährleistung eines harmonischen und geordneten Betriebes der „Begegnungsstätte Siedlerheim“ und um die angenehme Atmosphäre dauerhaft zu erhalten, wurden nachfolgende Regeln definiert. Diese sind für Mieter, Mitglieder und Gäste verbindlich.

Allgemeines

  1. Das Vereinsheim dient den satzungsgemäßen Aktivitäten des Vereins sowie dem Erreichen unserer Ziele
  2. Die Regeln, die in dieser Hausordnung aufgestellt sind, müssen beachtet werden.

§ 1 Sauberkeit

  1. Das Vereinseigentum muss pfleglich und sachgemäß behandelt werden. Jeder ist verpflichtet, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sauberkeit im Vereinsheim und zur Erhaltung des Vereinseigentums nach besten Kräften beizutragen.
  2. Das Vereinsheim sowie das Gelände sind sauber zu halten.
  3. Verschmutzungen sind unverzüglich zu beseitigen. Es gilt das Verursacherprinzip!
  4. Die Abfallentsorgung hat der Mieter eigenverantwortlich zu übernehmen. Die vorhandenen Mülltonnen dürfen dafür nicht genutzt werden.
  5. Gläser und Geschirr sind nach der Benutzung durch den Benutzer zu reinigen und aufzuräumen.
    1. Das Vereinsheim ist besenrein zu verlassen.

Außergewöhnliche Verschmutzungen sind durch den Mieter unverzüglich zu beseitigen. Sofern dies nicht möglich ist, wird die Reinigung durch den Verein auf Kosten des Mieters in Höhe der Reinigungspauschale von €60,-, organisiert.

§ 2 Verhalten im Vereinsheim

  1. Für die mutwillige Beschädigung von Vereinseigentum ist der Verursacher haftbar. Der Verein übernimmt gegenüber seinen Mitgliedern und den Gästen keine Haftung.
  2. Im Gebäude ist das Rauchen untersagt.
  3. Die Tische und Stühle sind nur im Gebäude zu benutzten. Für den Außenbereich stehen Biertische- und -bänke zur Verfügung.

§ 3 Verlassen des Vereinsheims

  1. Wer das Vereinsheim als letzter verlässt hat zu prüfen, ob
    1. das Licht und die elektrischen Geräte ausgeschaltet,
    1. alle Fenster verriegelt,
    1. sämtliche Türen abgeschlossen,
    1. die Rollläden geschlossen sind.

§ 4 Schlüssel

  1. Der Vereinsvorstand legt fest, wer Inhaber eines Schlüssels für das Vereinsheim ist. Schlüssel sind ausschließlich Eigentum des Vereins „SG-Singen“.
  • Der Mieter erhält frühestens 2 Tage vor der Benutzung die erforderlichen Schlüssel vom Vermieter. Die Rückgabe der Schlüssel hat in Absprache mit dem Vermieter am Tag nach der Veranstaltung zu erfolgen.
  • Bei Verlust des Schlüssels behält sich der “SG-Singen” vor, die komplette Schließanlage auf Kosten des Verursachers auszutauschen.

§5 Vermietung des Vereinsheims

  • Der Mieter mietet das Vereinsheim in eigenem Namen.

Eine Anmietung für Dritte ist untersagt.

  • Das Vereinsheim kann von jede:r volljährigen, geschäftsfähigen Person zum Zwecke von nichtkommerziellen oder privaten Veranstaltungen geselliger Art gemietet werden. Grundsätzlich haben Vereinstermine Vorrang vor externen Veranstaltungen. Ein Rechtsanspruch auf die Benutzung besteht grundsätzlich nicht.
  • Eine Untervermietung ist untersagt. Ausnahmen können durch Beschluss des Vorstandes gemacht werden.
  • Die Benutzung des Vereinsheims erfolgt auf eigene Gefahr.
  • Anträge sind generell durch den Vorstand zustimmungspflichtig.
  • Der Mieter übt für den Zeitraum der Nutzung gemäß §9 das Hausrecht aus.
  • Die vertraglich vereinbarte Kaution ist bei Nichtmitgliedern und Partnern bei Schlüsselübergabe zu entrichten. Die Kaution wird nach Kontrolle des Vermieters auf Sauberkeit, Unversehrtheit und Vollständigkeit, mit dem zu zahlenden Betrag direkt verrechnet.
  1. Durch die Miete sind die Kosten für Heizung, Wasser, Strom und WC-Benutzung abgegolten.
  • Mit der Schlüsselübernahme wird die gültige Hausordnung anerkannt.
  • Grobe Zuwiderhandlungen gegen diese Hausordnung schließen eine erneute Nutzung aus. Der Vermieter behält sich rechtliche Schritte vor.
    • Das Entgelt wird mit Rechnungserteilung fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem in § 247 Abs. 1 BGB festgelegten Basiszinssatz erhoben. In Fällen, in denen ein Verbraucher (nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann) nicht beteiligt ist, erhöht sich der Verzugssatz auf 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

§5 Rücktrittsrecht

  1. Der Mieter kann bis spätestens eine Woche vor dem Termin kostenlos durch Stornierung der Buchung zurücktreten, danach beträgt die Stornierungsgebühr die Hälfte der vereinbarten Mietgebühr.
  • Kommt es zum Abschluss eines Mietvertrages durch Buchungsbestätigung oder Vertragsunterzeichnung, so steht dem Vermieter in besonderen Fällen ein Rücktrittsrecht zu,
  1. wenn die Benutzung des Buchungsobjekte im Falle höherer Gewalt, zum Beispiel wegen dringender Reparaturarbeiten oder aus sonstigen unvorhergesehenen Gründen an dem beantragten Termin nicht möglich ist; Schadenersatz- oder Aufwandsersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter sind in diesen Fällen ausgeschlossen;
  • wenn bei Veranstaltungen, bei denen die Gefahr von Beschädigungen des Buchungsobjektes besteht, der im Mietvertrag mit dem Verein geforderte Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nicht erbracht wird.
  • wenn die vertraglich festgelegten Angaben über Art der Veranstaltung / Umfang der Nutzung bzw. Vertragspartner / Veranstalter grundsätzlich voneinander abweichen.
  • wenn aus den vertraglich festgelegten Angaben über Art der Veranstaltung / Umfang der Nutzung bzw. Vertragspartner / Veranstalter eine Untervermietung hervorgeht.
  • durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist.

§6 Herausgabe der Mietsache

  1. Der Mieter hat die Mietsache zu der im Mietvertrag oder Buchungsbestätigung festgesetzten Zeit zu räumen und die Mietsache herauszugeben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Vermieter auf Kosten und Gefahr des Mieters räumen lassen. Der Mieter haftet für alle sich hieraus für den SG-Singen und Dritte ergebenden Schäden.

§7 Haftung

  1. Der Mieter haftet dem Vermieter für alle über die übliche Abnutzung hinausgehenden Beschädigungen und Verluste an der Mietsache und, soweit dies im Zusammenhang mit der Veranstaltung steht ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung durch ihn, seine Beauftragten oder durch Teilnehmer an der Veranstaltung entstanden ist.
  • Die Beauftragten der SG-Singen üben gegenüber dem Mieter das Hausrecht aus. Im Übrigen überträgt der SG-Singen dem Mieter während der Mietzeit das Hausrecht in dem für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Umfang.
  • Die vom Mieter zu vertretenden Schäden werden vom Vermieter auf Kosten des Mieters behoben.
  • Der Vermieter kann den Nachweis des Abschlusses einer ausreichenden Haft-pflichtversicherung verlangen.
  • Für Personenschäden und für Sachschäden an den vom Mieter, von den von ihm Beauftragten oder Dritten aus Anlass dieser Veranstaltung eingebrachten Gegenständen übernimmt der SG-Singen keine Haftung. Die Sicherung und Versicherung der eingebrachten Gegenstände ist Sache des Mieters und geht zu seinen Lasten.
  • Der Mieter hat für Schadenersatzansprüche einzustehen, die aus Anlass seiner Veranstaltung gegen den SG-Singen geltend gemacht werden; einschließlich entstehender Mehrkosten und Einnahmeausfälle für nachfolgende Veranstaltungen, die durch die Veranstaltung des Mieters verursacht wurden.
  • Während der Mietdauer ist auf die Umgebung Rücksicht zu nehmen. Jede Verschmutzung / Verunreinigung ist zu unterlassen und unnötiger Lärm ist zu vermeiden. Werden anlässlich einer Vermietung Schadensersatzansprüche gegen den “SG-Singen” erhoben, so hat der Mieter hierfür einzutreten.

§8 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  • Erfüllungsort für die Vertragsparteien ist Singen.
  • Gerichtsstand ist Singen. Gehört der Mieter nicht zu dem in §38 Abs. 1 und 2 ZPO aufgeführten Personenkreis, so gilt diese Gerichtsstandvereinbarung nur für den Fall, dass der Mieter nach Vertragsabschluss seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Bereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§9 Nebenabmachungen

  1. Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

§10 Salvatorische Klausel

Sollten sich einzelne Vertragsbestimmungen als rechtsunwirksam erweisen, wird die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen hiervon nicht berührt. Beide Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, anstelle der rechtsunwirksamen Bestimmungen sinn- und zweckentsprechende Vereinbarungen zu treffen.

Singen, den 01.03.2024